Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich & Form

1.1.

Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“) gelten für Verträge zwischen der VoltStorage GmbH („VoltStorage“) und ihren Abnehmern („Kunden“; Kunde und VoltStorage nachfolgend je einzeln auch eine „Partei“ und gemeinsam die „Parteien“) über (i) den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“) sowie (ii) damit zusammenhängende Leistungen ((i) und (ii) zusammen „Vertragsleistungen“). Sie gelten unabhängig davon, ob VoltStorage die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).


1.2.

Diese AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


1.3.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung, jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass VoltStorage in jedem Einzelfall wieder auf die Geltung dieser AVB hinweisen muss.


1.4.

Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als VoltStorage ihrer Geltung ausdrücklich mindestens in Textform (z. B. E-Mail), zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z. B. auch dann, wenn VoltStorage in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Vertragsleistungen gegenüber dem Kunden vorbehaltlos erbringt.


1.5.

Individuelle, im Einzelfall getroffene Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist – vorbehaltlich des Gegenbeweises – ein Vertrag bzw. die Bestätigung von VoltStorage mindestens in Textform (z. B. E-Mail) maßgebend. Außerdem haben Angebote von VoltStorage (vgl. Ziffer 2.1) Vorrang vor diesem AVB.


1.6.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind mindestens in Textform (z. B. E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.


1.7.

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.



2. Vertragsschluss

2.1.

Angebote von VoltStorage sind – sofern nicht anders bezeichnet – stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn VoltStorage dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat. 


2.2.

Die Bestellung der Vertragsleistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Vertrags über die Vertragsleistungen. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist VoltStorage berechtigt, das Angebot des Kunden innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang der Bestellung anzunehmen („Werktage“ im Sinne dieser AVB sind alle Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz von VoltStorage). VoltStorage nimmt das Angebot des Kunden in der Regel durch Auftragsbestätigung (z. B. per E-Mail) an. In der Auftragsbestätigung von VoltStorage ist eine verbindliche Annahme zu sehen, es sei denn, VoltStorage erklärt in der Auftragsbestätigung etwas Abweichendes.


2.3.

Vertragsgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Vertragsleistungen.


2.4.

Nach Auftragsbestätigung durch VoltStorage sind vom Kunden gewünschte Änderungen und Ergänzungen des Vertrags nur nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Kunden und VoltStorage möglich.

Preise & Zahlungsbedingungen

3.1.

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags aktuellen Preise von VoltStorage zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.


3.2.

Sofern nicht anders angegeben, gelten die Preise jeweils zzgl. Nebenkosten (insbesondere Kosten für Zoll, Transportkosten einschließlich etwaiger Transport- und Haftpflichtversicherung, Kosten der An- und Abreise).


3.3.

Der Kunde kann bei der Bestellung auch den Versand der Ware beauftragen. VoltStorage weist den Preis für den Versand der Ware an eine vom Kunden benannte Lieferadresse (Türschwelle oder vereinbarter Abladeort) auf dem Angebot an den Kunden (Ziffer 2.1) aus oder teilt dem Kunden den Preis auf Anfrage mit. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.


3.4.

Zahlungen haben innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware („Zahlungsfrist“) auf das in der Rechnung benannte Konto zu erfolgen. VoltStorage ist jedoch – auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung – jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder angemessene Sicherheitsleistung, z. B. in Form einer Bürgschaft, durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt VoltStorage spätestens mit der Auftragsbestätigung.


3.5.

Der Kunde gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er Zahlungen nicht innerhalb der Zahlungsfrist leistet. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt VoltStorage vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.


3.6.

Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, ist VoltStorage berechtigt, ausstehende Zahlungen des Kunden sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Gleiches gilt, wenn beim Kunden kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird.


3.7.

Eine Zahlung gilt als geleistet, wenn VoltStorage über den Betrag verfügen kann. Erst mit Eingang der Zahlung auf dem Konto von VoltStorage endet ein etwaiger Zahlungsverzug des Kunden.


3.8.

Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht für Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die auf Gegenansprüchen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gem. Ziffer 8 dieser AVB, unberührt.


3.9.

Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von VoltStorage auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist VoltStorage nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

4. Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug

4.1.

Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager von VoltStorage (Ex Works VoltStorage gem. Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort (§ 269 Abs. 1 BGB) für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden versendet VoltStorage die Ware an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf, vgl. Ziffer 3.3). Soweit nicht anders vereinbart, ist VoltStorage berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen und Versandweg) selbst zu bestimmen. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt dem Kunden auf seine eigenen Kosten.


4.2.

VoltStorage ist berechtigt, Teillieferungen oder -leistungen durchzuführen, sofern der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.


4.3.

Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über (Gefahrübergang). Beim Versendungskauf findet jedoch der Gefahrübergang bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt statt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.


4.4.

Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der Ware aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist VoltStorage berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Für jede angefangene Woche der Verzögerung hat VoltStorage gegen den Kunden Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung i. H. v. 0,5 % des Rechnungsbetrags (netto) für die Vertragsleistungen, mit deren Annahme sich der Kunde in Verzug befindet. Die Entschädigung ist insgesamt begrenzt auf 5 % des Rechnungsbetrags (netto) für die Vertragsleistungen, mit deren Annahme sich der Kunde in Verzug befindet. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von VoltStorage (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die pauschale Entschädigung wird auf diese übersteigende Schadensersatzansprüche von VoltStorage angerechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass VoltStorage überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die pauschale Entschädigung entstanden ist.


5. Montage, Installation, Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1.

Ist Gegenstand des Vertrags auch die Montage und Installation der Ware, vereinbaren die Parteien einen Termin zur Montage und Installation.


5.2.

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, obliegt die Entscheidung über Einzelheiten der Ausführung der Montage und Installation VoltStorage, wobei die Art der Ausführung fachgerecht sein muss.


5.3.

Der Kunde hat alle Mitwirkungshandlungen, die dafür erforderlich sind, dass VoltStorage die Vertragsleistungen ordnungsgemäß und termin- / fristgerecht erbringen kann, auf seine eigenen Kosten vorzunehmen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass die Mitwirkungshandlungen vorgenommen werden. Er hat VoltStorage insbesondere rechtzeitig Zugang zum Ort, an dem die Ware montiert und installiert werden soll, zu geben.


5.4.

Soweit für die Montage und Installation Umbau- und/oder Vorarbeiten erforderlich sind, müssen diese bis zum vereinbarten Montagetermin abgeschlossen sein.


5.5.

Der Kunde stellt VoltStorage insbesondere sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Daten in geeigneter Weise zu Verfügung. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Daten und Informationen vollständig und richtig sind. VoltStorage und etwaige von VoltStorage eingesetzte Dritte dürfen alle vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und Daten verwenden und sich auf diese ohne Überprüfung verlassen.


5.6.

Der Kunde hat VoltStorage unverzüglich auf alle Belange, Bedenken oder Meinungsverschiedenheiten im Hinblick auf die Vertragsleistungen hinzuweisen.


5.7.

Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten, die VoltStorage dadurch entstehen, dass der Kunde seine Mitwirkungs- und Informationspflichten schuldhaft verletzt. VoltStorage darüber hinaus gesetzlich zustehende Rechtsbehelfe und Ansprüche bleiben unberührt. Insbesondere ist VoltStorage auch für Leistungsmängel und Verzögerungen, die sich aus der nicht vertragsgemäßen Erbringung der vorstehenden Pflichten durch den Kunden ergeben, nicht verantwortlich.

6. Liefertermine, Lieferverzug

6.1.

Von VoltStorage in Aussicht gestellte Termine und -fristen für die Vertragsleistungen gelten stets nur annähernd. Sie sind als voraussichtliche Termine / Fristen für VoltStorage unverbindlich, es sei denn, eine feste Frist oder ein fester Termin wurde ausdrücklich zugesagt oder vereinbart. Haben die Parteien Zahlung per Vorkasse vereinbart, gelten Termine und -fristen in jedem Fall stets vorbehaltlich der rechtzeitigen Zahlung des Kaufpreises.


6.2.

VoltStorage kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung oder Verschiebung von vereinbarten Lieferterminen und -fristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber VoltStorage nicht nachkommt.


6.3.

VoltStorage haftet nicht für Unmöglichkeit oder für Verzögerungen, wenn und soweit diese durch höhere Gewalt verursacht worden sind. „Höhere Gewalt“ ist jedes außerhalb des Einflussbereichs von VoltStorage liegende, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignis, insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder Pandemien und Epidemien. Sofern solche Ereignisse VoltStorage die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist VoltStorage zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern bzw. verschieben sich die Termine / Fristen um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.


6.4.

Sofern VoltStorage verbindliche Fristen oder Termine aus Gründen, die VoltStorage nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (insbesondere Nichtverfügbarkeit der Ware), wird VoltStorage den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Frist bzw. den voraussichtlich neuen Termin mitteilen. Kann VoltStorage die Vertragsleistung auch nicht innerhalb der neuen Frist bzw. zum neuen Termin erbringen, ist VoltStorage berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird VoltStorage unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Ware in diesem Sinne gilt insbesondere (i) die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer von VoltStorage, wenn VoltStorage ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat oder (ii) wenn weder VoltStorage noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft.


6.5.

Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 8 und Ziffer 10 dieser AVB und die gesetzlichen Rechte von VoltStorage, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1.

An den Kunden gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum von VoltStorage bis alle Forderungen erfüllt sind, die VoltStorage gegen den Kunden zustehen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent.


7.2.

Verhält sich der Kunde vertragswidrig, kann VoltStorage vom Vertrag zurückzutreten, nachdem VoltStorage eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat und diese erfolgslos verstrichen ist. Ein vertragswidriges Verhalten liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung einer Entgeltforderung von VoltStorage gegenüber dem Kunden in Verzug geraten ist. Der Kunde trägt die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten. Nimmt VoltStorage die Vorbehaltsware zurück, stellt dies für sich noch keinen Rücktritt vom Vertrag dar; VoltStorage ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. VoltStorage darf zurückgenommene Vorbehaltsware verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde VoltStorage schuldet, nachdem VoltStorage einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.


7.3.

Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er hat sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.


7.4.

Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Der Kunde tritt seine Entgeltforderungen gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen), einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, bereits mit Vertragsschluss (vgl. Ziffer 2) sicherungshalber in vollem Umfang an VoltStorage ab. VoltStorage nimmt diese Abtretung an.


7.5.

Der Kunde ist berechtigt, die an VoltStorage abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für VoltStorage einzuziehen, solange VoltStorage diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von VoltStorage, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. VoltStorage wird allerdings die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Verhält sich der Kunde jedoch vertragswidrig, kann VoltStorage von dem Kunden verlangen, dass dieser (i) VoltStorage die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, (ii) den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und (iii) VoltStorage alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die VoltStorage zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.


7.6.

Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde auf das Eigentum von VoltStorage hinzuweisen und VoltStorage unverzüglich mindestens in Textform zu benachrichtigen, damit VoltStorage ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Kunde haftet VoltStorage für in diesem Zusammenhang entstehende gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten, die der Dritte VoltStorage nicht erstattet.


7.7.

VoltStorage ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die VoltStorage zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von VoltStorage gegen den Kunden um mehr als 10 % übersteigt. VoltStorage ist berechtigt, die freizugebenden Sicherheiten auszuwählen.

8. Gewährleistungsrechte des Kunden für Waren

8.1.

VoltStorage leistet Gewähr dafür, dass die Ware die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, leistet VoltStorage keine Gewähr dafür, dass die Ware für die vom Kunden beabsichtigte Nutzung geeignet ist. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten alle Beschreibungen der Ware sowie Angaben, die Gegenstand des Vertrags mit dem Kunden sind. Haben die Parteien die Beschaffenheit nicht vereinbart, richtet sich die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, nach den gesetzlichen Bestimmungen.


8.2.

Eine Bereitstellung oder Aktualisierung digitaler Inhalte schuldet VoltStorage für Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten nur dann, wenn sich dies ausdrücklich aus der Vereinbarung zwischen den Parteien über die Beschaffenheit ergibt. VoltStorage haftet insoweit nicht für öffentliche Äußerungen Dritter.


8.3.

VoltStorage haftet nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt. Ist dem Kunden ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er gegenüber VoltStorage Mängelrechte nur geltend machen, wenn VoltStorage den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.


8.4.

Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Vorschriften.


8.5.

Ist die Ware mangelhaft, leistet VoltStorage nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Unberührt bleibt das Recht von VoltStorage, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Der Kunde kann die von VoltStorage gewählte Art der Nacherfüllung zurückweisen, wenn sie für ihn unzumutbar ist.


8.6.

VoltStorage kann die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Kunde kann jedoch einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten.


8.7.

Der Kunde hat VoltStorage die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Die beanstandete Ware hat er zu Prüfzwecken an VoltStorage zu übergeben bzw. zugänglich zu machen. Leistet VoltStorage Nacherfüllung durch Ersatzlieferung, kann VoltStorage vom Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften die mangelhafte Ware zurückverlangen.


8.8.

Zur Nacherfüllung gehört nicht (i) der Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Ware, sowie (ii) der Einbau, die Anbringung oder die Installation der mangelfreien Ware. Dies gilt nicht, wenn VoltStorage ursprünglich zum Einbau, der Anbringung oder der Installation der Ware verpflichtet war. Unberührt bleiben die Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Aus- und Einbaukosten.


8.9.

Liegt ein Mangel vor, erstattet VoltStorage dem Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Aufwendungen, die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen sind (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Liegt jedoch tatsächlich kein Mangel vor und war dies dem Kunden bekannt oder hätte der Kunde die Mangelfreiheit erkennen können, hat der Kunde VoltStorage die durch das unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandene Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) zu ersetzen.


8.10.

Auch bei Mängeln bestehen Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen. Wegen eines unerheblichen Mangels kann der Kunde vom Vertrag nicht zurücktreten.


8.11.

Die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung neu hergestellter Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress, §§ 478 BGB, 445a, 445b / §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) bleiben unberührt.

9. Wareneingangskontrolle

9.1.

Die Mängelansprüche des Kunden bei Mängeln der Ware gemäß Ziffer 8 setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung der Ware in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau oder der Weiterverarbeitung zu erfolgen.


9.2.

Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, hat der Kunde VoltStorage den Mangel unverzüglich mindestens in Textform anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall innerhalb von drei (3) Werktagen ab Lieferung anzuzeigen; bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der gleichen Frist ab ihrer Entdeckung schriftlich oder in Textform anzuzeigen.


9.3.

Die Haftung von VoltStorage für nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigte Mängel ist nach den gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen, wenn der Kunde die fristgerechte und ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige versäumt hat. Dies gilt bei zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten erst nach dem Einbau oder der Weiterverarbeitung offenbar wird; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Aus- und Einbaukosten.

10. Haftung

10.1.

VoltStorage haftet bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen AVB nichts anderes ergibt.


10.2.

VoltStorage haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


10.3.

Vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) haftet VoltStorage in Fällen einfacher Fahrlässigkeit nur

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von VoltStorage jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt,
  • nicht für Folgeschäden und indirekte Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.


10.4.

Die sich aus diesen AVB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden VoltStorage nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.


10.5.

Soweit VoltStorage einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz, gelten die Haftungsbeschränkungen nach diesen AVB nicht.


10.6.

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur von dem Vertrag zurücktreten, wenn VoltStorage die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten für einen Rücktritt die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

11. Verjährung

11.1.

Für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt die allgemeine Verjährungsfrist in Abweichung zu § 438 Abs. 1 Nr. 3 und § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme.


11.2.

Sofern es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Bestimmung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2). Auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB) bleiben unberührt.


11.3.

Die Verjährungsfristen nach dieser Ziffer 11 gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware oder Vertragsleistung beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.


11.4.

Schadensersatzansprüche des Kunden nach Ziffer 10.2 und Ziffer 10.3a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.


12. Schlussbestimmungen

12.1.

Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen VoltStorage und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.


12.2.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist München. VoltStorage ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.


12.3.

Änderungen und Ergänzungen dieser AVB einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform im Sinne des § 126 BGB.


12.4.

Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von VoltStorage Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen und/oder abzutreten. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht für Geldforderungen.


12.5.

Sollte eine Bestimmung in diesen AVB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser AVB nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieser AVB vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.